Das Widerrufsrecht ...

... für Verbraucher ab 13.06.2014 einfach erklärt

Viele Kunden sind irritiert, wenn sie wegen einer einfachen Anfrage oder für die Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit dem Widerrufsrecht konfrontiert werden. Im Folgenden informieren wir Sie über das Widerrufsrecht und beantworten häufig gestellte Fragen.

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z.B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies jetzt auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz z.B. per E-Mail, Fax, Internet, Telefon, etc. oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden.

Seit dem 13.06.2014 ist der Makler vom Gesetzgeber verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein bestehendes Widerrufsrecht zu belehren.

Im Klartext heißt dies, dass Sie Maklerverträge, die NICHT in den Geschäftsräumen des Maklers abgeschlossen werden, mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen können. Der Makler muss Sie über dieses Widerrufsrecht informieren. Sobald Sie diese Information vom Makler erhalten haben, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Wann kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen.

Dies bedeutet also, wenn ein Interessent über ein Immobilienportal eine Anfrage stellt und um weitere Informationen bittet, schickt der Makler dem Interessenten das gewünschte Exposé. Damit kommt schon ein Maklervertrag zustande.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Übermittelt der Makler Ihnen ein Exposé VOR Ablauf der 14 Tage, läuft er Gefahr, dass er seinen Provisionsanspruch verliert, auch wenn Sie durch seine Tätigkeit diese Immobilie erwerben oder anmieten.
Somit müsste der Makler erst den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten, bevor er Ihnen ein Exposé zu der Immobilie, für die Sie sich interessieren, zusendet. Und auch Sie müssten sich 14 Tagen gedulden, bevor Sie Informationen zu der Immobilie erhalten bzw. einen Besichtigungstermin wahrnehmen könnten. Das kann weder im Interesse eines Maklers noch in Ihrem Interesse sein.

Um nun den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden und dennoch vor Ablauf der 14-Tage-Frist tätig werden zu können, muss der Immobilienmakler von seinem Kunden ausdrücklich dazu beauftragt werden, bereits sofort nach Kontaktaufnahme für den Kunden tätig zu werden.

Außerdem muss der Makler den Kunden über sein Widerrufsrecht informieren und der Kunde muss bestätigen, dass er diese Information erhalten hat.

 

In der Praxis gibt es hierfür nun zwei Lösungsmöglichkeiten:

  1. Der Kunde ruft aufgrund einer Anzeige beim Makler an. Der Immobilienmakler übersendet dem Kunden eine Widerrufsbelehrung, in der auch der Auftrag enthalten ist, vor Ablauf der 14-Tage-Frist tätig zu werden. Sobald das Formular unterschrieben wieder beim Makler vorliegt, wird ein Exposé verschickt bzw. ein Besichtigungstermin vereinbart.
  2. Der Kunde ruft aufgrund einer Anzeige beim Makler an. Der Immobilienmakler übersendet dem Kunden eine Widerrufsbelehrung, in der auch der Auftrag enthalten ist, vor Ablauf der 14-Tage-Frist tätig zu werden. Sobald das Formular unterschrieben wieder beim Makler vorliegt, wird ein Exposé verschickt bzw. ein Besichtigungstermin vereinbart.

Entstehen Kosten für den Interessenten?

Der Interessent muss keine Angst haben, dass er sich bereits durch diese Erklärung zu einer Zahlung verpflichtet. Nach wie vor gilt, dass der Makler nur im Erfolgsfalle, das heißt, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt, seine Provision erhält.
Durch die Einverständniserklärung wird keine gesonderte oder erweiterte Provisionsvereinbarung eingegangen.

Die momentan durch die Neuregelung hervorgerufene Sorge vieler Kunden ist insofern unbegründet. Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen.

Besichtigungen etc. werden, wie bisher, nicht abgerechnet. Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, ist dies weiterhin unverbindlich.
Sollten Sie nach der Besichtigung kein Interesse an dem Objekt haben, brauchen Sie, wie bisher, nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen.
Ihr Makler wird Ihnen keine Rechnung stellen.

Nur mal kurz besichtigen?



Als Immobilienmakler sind wir durch die Gesetzgebung verpflichtet, Verbraucher bereits vor Erfüllung unserer Maklertätigkeit über das Widerrufsrecht zu informieren.

Da eine Besichtigung einer Miet- oder Kaufimmobilie bereits ein wesentlicher Bestandteil der Maklertätigkeit ist, können wir unsere Dienstleistung nicht erstmal ausführen und anschließend den Interessenten erst über sein Widerrufsrecht aufklären.

Entsprechend kann auch der Verzicht des Interessenten nicht erst bei der Besichtigung erklärt werden.

 
 

Bei Rückfragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!